Mit dem Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20.12.2017, Nr. 23 (Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2018) wurde der Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 3/2014 zur GIS ergänzt:
„Der Steuersatz ist für Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1 und C/3 und in der Katastergruppe D eingestuft sind, mit Ausnahme jener Immobilien, die der Katasterkategorie D/5 angehören, für die Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind, sowie für die Wohnungen der Katastergruppe A, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, verwendet werden, sowie für Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, welche als Zubehör der ausschließlich für die Beherbergungstätigkeiten im Sinne vom obgenannten Landesgesetz genutzten Immobilieneinheiten gelten, auf 0,56 Prozent herabgesetzt.“
Normalerweise wird das Zubehör der Beherbergungsbetriebe zusammen mit dem Hauptgebäude in der Kategorie D eingetragen. Im Falle von nachträglichem Bau des Zubehörs kann es aber sein, dass diese neuen Einheiten nicht in der Kategorie D des Hotels eingetragen werden, sondern als eigenständige C/2, C/6 oder C/7. Für den letztgenannten Fall wurde obgenannte Ergänzung des Artikels 9 Absatz 3 des GIS-Landesgesetzes vorgenommen.
Voraussetzung für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes ist, dass die Baueinheiten C/2, C/6 und C/7 als Zubehör von ausschließlich für Beherbergungstätigkeiten genutzte Immobilien verwendet werden. Wird z. B. eine Garage sowohl als Zubehör zum Hotelbetrieb als auch als Zubehör für eine Wohnung (nicht Beherbergungsbetrieb) verwendet, kann diese Garage nicht mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass die Garage für einen Teil des Jahres als Zubehör zum Hotel verwendet wird und für den Rest des Jahres als Zubehör der Wohnung.
Für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes muss zudem der Eigentümer des Beherbergungsbetriebes und des Zubehörs eine dementsprechende GIS-Erklärung beim Steueramt einreichen.
Die GIS-Erklärung finden Sie unter folgendem Link.