Mit einer Abänderung des Gesetzestextes zur Gemeindeimmobiliensteuer GIS wurde von der Provinz Bozen festgelegt, dass ab 1. Januar 2023, in Gemeinden mit Wohnungsnot, die GIS auf leerstehende Wohnungen sowie ungenutzte Baugründe erhöht werden soll. Damit soll der Wohnungsmangel in Südtirol bekämpft werden.
Mit dem Landesgesetz „Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2025“ vom 20. Dezember 2024, Nr. 11, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 52 am 30. Dezember 2024, Beiblatt 6 (Inkrafttreten am 1. Jänner 2025), hat der Landesgesetzgeber einige Änderungen an den Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) vorgenommen.
Die Gemeinde Tirol wurde als Gemeinde mit Wohnungsnot eingestuft. Aus diesem Grund gilt für leerstehende Wohnungen, ungenutzte Baugründe und Wohnungen, die über einen längeren Zeitraum nicht fertiggestellt wurden, künftig ein Steuersatz von 2,5%.
Welche Wohnungen fallen nicht unter die Erhöhung der GIS?
- Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,26%.
- Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet sind. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages oder der Verlängerung desselben. Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,26%.
- eine einzige Wohnung, welche an eine Hauptwohnung angrenzt, im Besitz der Familiengemeinschaft der Hauptwohnung ist und von dieser Familiengemeinschaft zusammen mit der Hauptwohnung mitbenutzt wird. Voraussetzung für die Nichtanwendung der Steuererhöhung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung. Für diese Wohnung gilt ein Hebesatz von 0,76%.
- Wohnungen, welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen werden, sofern der/die Verschwägerte in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten unentgeltlichen Leihvertrages oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Falle eines mündlich abgeschlossenen unentgeltlichen Leihvertrages. Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,76%.
- Wohnungen, welche im Besitz von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen sind und deren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen als Teilentlohnung (fringe benefit) zur Verfügung gestellt werden und Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung. Voraussetzung für die Nichtanwendung der Steuererhöhung ist im Falle der Teilentlohnung die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeindeverordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer, aus welchem die Zurverfügungstellung der Wohnung (mit Angabe der Katsterdaten) als Teilentlohnung hervorgeht. Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,76%.
Mit dem Landesgesetzes vom 20.12.2024, Nr. 11 wurden einige Änderungen an den Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) vorgenommen. Diese wurden mit den Beschlüssen des Gemeinderates Nr. 3 und Nr. 4 vom 21.01.2025 übernommen.
Die Hebesätze für Urlaub auf dem Bauernhof wurden aufgrund von Erschwernispunkten wie folgt festgelegt:
0-39 Erschwernispunkte: Hebesatz 0,56 %
40-74 Erschwernispunkte: Hebesatz 0,30 %
über 75 Erschwernispunkte: keine GIS geschuldet
Auch im Bereich der privaten Zimmervermietung wurden neue Richtlinien beschlossen. Voraussetzung für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes ist ab 2025 nicht mehr das Erreichen des von der Gemeinde festgelegten Auslastungsgrades, sondern die PZV müssen die vom LG Nr. 12/1995 vorgesehenen Voraussetzungen für diese Beherbergungstätigkeit erfüllen. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, kommt der erhöhte Steuersatz bzw. 1 Jahr Schonfrist zur Anwendung. Für das Jahr 2025 wurde eine Reform der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Beherbergungstätigkeit angekündigt.
Hebesatz für Privatzimmervermieter: 0,56 %
Der Freibetrag für Erstwohnungen wurde auf 1.000 Euro erhöht, der Hebesatz beträgt 0,4%.
Die Werte für die Berechnung der Baugründe wurden wie folgt festgelegt:
Weitere Informationen zur Gemeindeimmobiliensteuer finden Sie unter diesem Link.