siehe auch Dienst im Bürgernetz
Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung (Landesgesetz Nr. 3/2014).
Ab dem Jahr 2025 wurden die Steuersätze für die Gebäude, welche für die Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ (UaB) verwendet werden, per Landesgesetz (Artikel 9 Absatz 4 Landesgesetz Nr. 3/2014) festgelegt. Die Gemeinde Tirol ist nicht eine Gemeinde, deren Gebiet als strukturschwaches Gebiet gemäß BLR Nr. 887/2023, Anhang B) eingestuft ist. Demnach werden für die „Urlaub auf dem Bauernhof“-Gebäude nachfolgende Steuersätze angewandt: für Gebäude der UaB-Betriebe mit weniger als 40 Erschwernispunkten wird der Steuersatz von 0,56 % angewandt, für Gebäude der UaB-Betriebe mit bis zu 74 Erschwernispunkten wird der Steuersatz von 0,3 % angewandt, die Gebäude der UaB-Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkten sind befreit.
Formulare - Eigenerklärungen
Alle Beschlüsse, Hebesätze, Verordnung finden Sie unter folgendem Link