Diese Verordnung regelt die Einhebung der Gebühr für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung von Hausabfällen im Gemeindegebiet. Gebührenpflichtig ist jede Nutzung von privaten oder gewerblichen Räumlichkeiten, aus denen Abfälle anfallen können. Zur Zahlung verpflichtet sind die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der betreffenden Liegenschaften bzw. deren Nutzer.