Aufenthaltsabgabe auf Villen, Wohnungen und Unterkünfte im Allgemeinen

Voraussetzung für die Abgabe Voraussetzung für die Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu...

Veröffentlichungsdatum:

12.07.2022

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Aufenthaltsabgabe

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Voraussetzung für die Abgabe

Voraussetzung für die Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten in Gemeinden der Region, die nicht den Ansässigkeitsgemeinden entsprechen. Als touristische Zwecke gelten die Aufenthalte, die sich vom Aufenthalt für Arbeitszwecke unterscheiden.


Wer muss die Zweitwohnungssteuer entrichten?

Schuldner sind die Eigentümer, die Nutznießer, die Mieter und die Entleiher von Unterkünften, die während eines Jahres für einen zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden. Nicht abgabenpflichtig sind ausgewanderte Bürger, die im Meldeamtsregister der im Ausland ansässigen Italiener (A.I.R.E.) eingetragen sind.


Ausmaß der Abgaben

Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen. Die Aufenthaltsabgabe ist unabhängig von der Anzahl der Personen und der Nächtigungen zu entrichten.

Meldung der Wohneinheit

  1. Die Meldung der Wohneinheit hat den Zweck, die Merkmale der Liegenschaft für die Einstufung anzugeben sowie zu bescheinigen, dass diese während des Kalenderjahres zeitweilig zu touristischen Zwecken vom Eigentümer, Nutznießer oder von anderen Personen unter dem Titel der Miete oder der Leihe benutzt worden ist.
  2. Die Meldungen müssen auf eigens dafür vorgesehenen Formblätter abgefasst und innerhalb 31.12. des jeweiligen Jahres im Steueramt der Gemeinde eingereicht werden.
  3. Dies gilt bis zur Vorlage einer neuen Meldung auch für die nachfolgenden Jahre. Auf jeden Fall sind Verbesserungen immer zu melden, die zu einer anderen Einstufung der Liegenschaften führen können.

Diese Abgaben beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr und werden unabhängig von der Anzahl der Personen, die in den Unterkünften gewohnt haben, und von der Zahl der Nächtigungen angewandt.

Tarife:

  I Kategorie
 II Kategorie
 III Kategorie
 IV Kategorie
 Grundabgabe 216,91 Euro 123,95Euro 61,97 Euro 46,48 Euro /m²
 von 0m² bis 80m²
 0,775 Euro/m² 0,620 Euro /m²
 0,465 Euro /m²
 0,387 Euro /m²
 von 0m² bis 150m²
 1,085 Euro/m² 0,930 Euro /m²
 0,775 Euro /m² 0,620 Euro /m²
 von 0m² bis über 150m²
 1,55 Euro/m² 1,240 Euro /m²
 1,085 Euro /m²
 0,930 Euro /m²

Zuständig                                                                       

Formulare                                                                       

  • Meldung einer Wohneinheit                                                                                                                        

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Zuletzt aktualisiert: 05.03.2024, 17:02 Uhr