Besetzung von öffentlichem Grund - Vermögensgebühr

Mit 01.01.2021 ist die Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen...

Veröffentlichungsdatum:

12.07.2022

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Besetzung öffentlichen Grundes

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Mit 01.01.2021 ist die Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten in Kraft getreten. Die Vermögensgebühr ersetzt die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund (COSAP), die Werbesteuer und die Gebühr für den Plakatierungsdienst (ICPDPA). Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im Gesetz Nr. 160/2019, Artikel 1, Absätze 816 bis 847 enthalten.

Der Vermögensgebühr unterliegen u.a. die dauernde und die zeitweilige Besetzung öffentlicher Flächen sowie des Raumes oberhalb und unterhalb des öffentlichen Grundes. Jegliche Besetzung von öffentlichem Grund bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Bei Notfällen oder bei objektiv gegebener Dringlichkeit kann öffentlicher Grund ohne vorherige Meldung besetzt werden. Diese Besetzung ist jedoch unverzüglich zu melden.

Ermäßigungen und Befreiungen
Die Gemeindeverordnung sieht im Art. 25 und Art. 26 verschiedene Ermäßigungen und Befreiungen vor.

Gebühren

Es sind Gebühren je nach Art und Ausmaß der Besetzung (m²) .

Siehe Zonen und Tarife

Unterlagen

  • Ansuchen
  • 2 Stempelmarken zu 16,00 €
  • Lageplan 1:200
  • Mappenauszug 1:1000


                       

Zuständig                                                                       

Formulare                                                                     

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Zuletzt aktualisiert: 02.08.2024, 07:47 Uhr